Förderverein Vierländer Ewer e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Förderverein Vierländer Ewer e.V.
(2) Er hat seinen Sitz und seinen Gerichtsstand in Hamburg.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Zweckerfüllung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Forschung und Heimatkunde, insbesondere der Region in und um Hamburg und Bergedorf und der Vier- und Marschlande. Der Verein erforscht die historische Bedeutung der Kleinschifffahrt, insbesondere auch die Bedeutung der Vierländer Gemüseewer für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung der Region. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Herausgabe von Schriften und Publikationen, durch Vorträge oder andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art und den Nachbau entsprechend historisch bedeutsamer Schiffe der Regionalentwicklung, um diese der Öffentlichkeit zu präsentieren.
(3) Der Verein plant zu diesem Zweck entsprechende historisch bedeutsame Schiffe, Fahrzeuge und Anlagen der Regionalentwicklung nachzubauen oder nachbauen zu lassen, zu restaurieren, zu erhalten und zu betreiben um sie der Öffentlichkeit zu präsentieren und dadurch deren kulturhistorische und wirtschaftliche Bedeutung zu veranschaulichen.
(4) Zur Errichtung und zum Erhalt von Nachbauten von historischen Schiffen, Fahrzeugen und Anlagen der Region kann der Verein selbst tätig werden, oder andere gemeinnützige steuerbegünstigte Körperschaften bei der Verwirklichung dieses Zieles finanziell und ideell unterstützen.
(5) Der Verein erhält und betreibt den Nachbau des Vierländer Gemüseewers. Dies geschieht unter anderem durch Fahrten mit dem Schiff im Raum der Vier- und Marschlande, sowie der Elbe und Nebengewässer und des Hamburger Hafens. Die Fahrten dienen der Vermittlung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Geschichte und Kultur der bäuerlichen Kleinschifffahrt.
(6) Der Verein betreibt Bildungsarbeit/Weiterbildung in dem er Programme und Angebote entwickelt und durchführt um die geschichtliche und kulturhistorische Entwicklung des bäuerlichen und kleinstädtischen Lebensraumes der Vier- und Marschlande und Bergedorfs zu erarbeiten, zu vermitteln und der Öffentlichkeit zugänglich und erfahrbar zu machen. Dazu gehören auch Aspekte der Umwelt und Lebensbedingungen der heutigen und jüngeren Geschichte und Entwicklung der Region.
(7) Zur Verwirklichung seiner Ziele und des Vereinszwecks kann der Verein mit Museen, Gedenkstätten und anderen Vereinen und Institutionen zusammenarbeiten
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat aktive Mitglieder und Fördermitglieder. 2
(2) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person beantragen, die seine Ziele unterstützt.
Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitglieder können jederzeit mit einer Frist von 90 Tagen zum Ende eines Halbjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ihre Mitgliedschaft aufgeben.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
(5)Gegen den Ausschluss kann die nächstfolgende ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung angerufen werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (Aufgabe der Mitgliedschaft), Ausschluss oder Tod.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragszahlung und ihre Höhe beschließen.
(2) Die Beitragsordnung kann unterschiedliche Beitragshöhen für natürliche und juristische Personen sowie für Fördermitglieder festlegen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied länger als 12 Monate mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen durch den Vorstand einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
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- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Entgegennahme, Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichtes des vorangegangenen Jahres
- Bestellung des Kassen- und Rechnungsprüfers
- Änderungen der Satzung oder der Beitragsordnung
- Entscheidungen über die Einrede betreffend den Ausschluss eines Mitgliedes
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(5) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 2 Wochen nach Einberufung an den Vorstand gerichtet werden, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 8 Stimmrecht und Beschlussfassung
(1) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht für natürliche Personen ist nicht übertragbar. Das Stimmrecht für juristische Personen wird von einem schriftlich benannten Vertreter ausgeübt.
(2) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung eines Antrages.
(5) Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(6) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und fristgerecht einberufen worden ist.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens 3 gleichberechtigten Mitgliedern
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder. Vertretungsberechtigt sind jeweils 2 von ihnen gemeinsam.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind; er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss.
(3) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über die Arbeit des Vereins.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, dem mit der Kassenführung beauftragtem Vorstandsmitglied eine Einzelvollmacht für alle Bankgeschäfte zu erteilen.
(5)Der Beschluss ist den Mitgliedern in geeigneter Weise mitzuteilen.
(6) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung weitere Mitglieder oder andere fachlich qualifizierte Menschen in den Beirat berufen.
§ 11 Der Beirat
(1) Die Mitglieder des Beirats unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit für den Verein.
(2) Die Mitglieder des Beirats nehmen an den regelmäßigen Vorstandssitzungen teil. Sie haben in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Beirats kein Stimmrecht in der Vorstandssitzung.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für jeweils 2 Jahre berufen.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt 2 ehrenamtliche Rechnungsprüfer für die Amtsdauer von 3 Jahren. Die Wiederwahl ist statthaft. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung in erster Sitzung mit Dreivierteln der Stimmen aller aktiven Mitglieder aufgelöst werden.
(2) Kommt das erforderliche Quorum von Dreivierteln der Stimmen aller Mitglieder nicht zustande, so kann der Verein auf einer nächsten Sitzung mit der Mehrheit von Dreivierteln aller anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Zu dieser Sitzung ist neuerlich mit einer Frist von 4 Wochen nach Beendigung der ersten Sitzung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Verfahren einzuladen.
a) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stiftung „Hamburg Maritim“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vorzugsweise soll das Vermögen für die Förderung der Forschung und der Heimatkunde in der Region in und um Hamburg und Bergedorf und der Vier- und Marschlande verwendet werden.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 16.09.2019 in Hamburg-Bergedorf